Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung und Allgemeines:
1.1. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und es wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
1.4. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des Österreichischen Rechts. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
1.5. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass diese AGB im Internet unter seiner Website www.tomscope.at abrufbar sind.
2. Kostenvoranschläge:
2.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als solche bezeichnet sind; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Annahme eines Auftrages.
2.2. Kostenschätzungen des Auftragnehmers sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
3. Vertragsabschluss:
3.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt.
Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Angebotes möglich.
4. Leistungsgegenstand:
4.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4.2. Der Auftraggeber garantiert durch die Übergabe der Planungsunterlagen (z.B.:Bestandspläne) und/oder die Bekanntgabe der Angaben, dass diese vollständig, richtig und fehlerfrei sind.
4.3. Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfe, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem, welche die Leistungsfrist angemessen verlängern, hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details nachzubringen und zur Aufklärung oder Beseitigung beizutragen.
4.4. Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese ausreichend vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgen. Bei Verspätung gebührt dem Auftragnehmer für sämtliche frustrierten Leistungen - wie Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten, begonnene Anfertigungen oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.
4.5. Die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend dem Planungsgegenstandes sind nicht vom Leistungsgegenstand umfasst.
5. Leistungsausführung und -umfang:
5.1. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.
5.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
6. Leistungsfristen und -termine:
6.1. Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.
6.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.
6.3. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Sphäre zuzurechnen sind.
6.4. Unterbleibt, außer im Falle eines berechtigten Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, sind dem Auftragnehmer alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich dem entgangenen Gewinn zu vergüten. Ansprüche nach § 1168 ABGB werden dadurch nicht berührt.
7. Entgelt/Preise:
7.1. Pauschalpreis bzw. Entgeltvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit. Dadurch werden keinesfalls die Leistungen pauschaliert (unechter Pauschalpreis). Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.
7.2. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn) sowie mit einem Transportunternehmen. Das Risiko geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
7.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Auftragserteilung eine Anzahlung laut Auftrag(max.ein Drittel des Gesamtbetrages) in Rechnung zu stellen. Ansonsten erfolgt die Abrechnung nach erbrachter Leistung. Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage nach Rechnungslegung. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftragnehmer.
7.5. Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.
7.6. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von € 20 pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dem Auftragnehmer zu ersetzen. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basissatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
7.7. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.
7.8. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen, sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.
8. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:
8.1. Alle gelieferten Sachen, ebenso wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers.
8.2. Sämtliche Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen des Auftragnehmers sowie Vervielfältigung oder Abbildungen davon jeglicher Art bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und genießen diesbezüglichen immaterialgüterrechtlichen, insbesondere urheber- und musterrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Verwertung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Wiedergabe oder Zurverfügungstellung, sowie Nachahmung ist unzulässig.
8.3. Hat der Auftragnehmer in den zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Hinweis auf die Erbringung der Leistungen durch ihn angebracht, ist eine Veränderung, Beseitigung oder Unkenntlichmachung der Erstellerbezeichnung auf sämtlichen Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend den Planungsgegenstand den Namen, die Firma oder die Unternehmensbezeichnung des Auftragnehmers anzugeben.
8.4. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergebene Planungsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
9. Gewährleistung:
9.1. Die schematischen Darstellungen auf Plänen, Skizzen & Bildern des Auftragnehmers stellen keine Garantie für die naturgetreue Darstellung bzgl. verwendeter Farben, Materialien, Pflanzen und Accessoires dar. Ebenso keine Garantie für Maßangaben welche sich zwecks technischer Notwendigkeit oder im Zuge der Umsetzung ändern.
10. Pflichten des Auftraggebers:
10.1. Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ergänzende Angaben, Planungsunterlagen, Informationen, Spezifikationen oder ähnliches genau schriftlich unverzüglich mitzuteilen.
Punkt 4.3. und 4.4. Satz 2 und 3 gelten sinngemäß.
10.2. Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
10.3. Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist er verpflichtet unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen.
11. Rücktritt vom Vertrag:
11.1. Bei Verzug des Auftragnehmer ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenem Brief zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.
11.2. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht Konsument im Sinne des KSchG ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtstand des Auftraggebers zu klagen.